TE Vfgh Erkenntnis 1984/10/1 B399/78

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Veröffentlicht am 01.10.1984
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des im Anlaßverfahren angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes insoweit, als er die Beitragsfestsetzung für die Krankenversicherung nach dem GSKVG 1971 betrifft (nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §18 Abs1 erster Satz GSKVG 1971 als gleichheitswidrig mit Erk. VfSlg. 10100/1984

Spruch

1. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1978 in der Krankenversicherung nach dem GSKVG betrifft, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.

2. Soweit der angefochtene Bescheid die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1978 in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG betrifft, ist der Bf. durch ihn weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. betreibt in Bregenz ein Hotel und war als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vbg. gemäß §2 Abs1 Z1 GSPVG in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG und gemäß §2 Abs1 Z1 GSKVG 1971 in der Krankenversicherung nach dem GSKVG 1971 pflichtversichert.römisch eins. 1. Der Bf. betreibt in Bregenz ein Hotel und war als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vbg. gemäß §2 Abs1 Z1 GSPVG in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG und gemäß §2 Abs1 Z1 GSKVG 1971 in der Krankenversicherung nach dem GSKVG 1971 pflichtversichert.

Im Jahre 1975 nahm der Bf. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Anschaffungskosten eines für den Betrieb angeschafften Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens neben der nach §7 EStG 1972 zulässigen AfA eine vorzeitige Abschreibung gemäß §8 EStG 1972 in Höhe von 18128 S in Anspruch.

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 23. März 1978 wurde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1978 gemäß §17 Abs1 GSPVG bzw. §18 Abs1 GSKVG 1971 ausgehend von den für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünften des Bf. laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1975 in Höhe von 155676 S unter Hinzurechnung der im Jahre 1975 vorgenommenen vorzeitigen Abschreibung ermittelt.

Dem vom Bf. gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vbg. vom 31. Mai 1978 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Vbg. richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet. Die beteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat eine Gegenschrift erstattet und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §17 Abs1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG), BGBl. 292/1957 idF des BGBl. 705/1976, und der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §18 Abs1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes (GSKVG 1971), BGBl. 287/1971 idF des BGBl. 706/1976, eingeleitet.römisch zwei. 1. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §17 Abs1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG), Bundesgesetzblatt 292 aus 1957, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 705 aus 1976,, und der Worte "auf eine vorzeitige Abschreibung," in §18 Abs1 erster Satz des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes (GSKVG 1971), Bundesgesetzblatt 287 aus 1971, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 706 aus 1976,, eingeleitet.

a) Mit Erk. G120, 121/81-12 vom 30. Juni 1984 (VfSlg. 10100/1984) sprach der VfGH aus, daß die in Prüfung gezogenen Worte in §18 Abs1 erster Satz GSKVG 1971 wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig waren.

Da der angefochtene Bescheid, soweit er die Beitragsfestsetzung für die Krankenversicherung nach dem GSKVG betrifft, in Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung ergangen ist, verletzt er in diesem Umfang den Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben.

b) Im genannten Erk. sprach der VfGH auch aus, daß die geprüften Worte in §17 Abs1 erster Satz GSPVG, auf die sich der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des den Pensionsversicherungsbeitrag betreffenden Teiles stützt, nicht verfassungswidrig waren. Bei der - insoweit gegebenen - Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlage könnte der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte. Beides wurde nicht behauptet. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist derartiges nicht hervorgekommen.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin soweit nicht stattgefunden, als sich der Bescheid auf die Beitragsfestsetzung für die Pensionsversicherung bezieht.

Da auch die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht hervorgekommen ist, war die Beschwerde insoweit abzuweisen.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B399.1978

Dokumentnummer

JFT_10158999_78B00399_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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