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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §107 impl;Beachte
y12849; y13304; yk13655Rechtssatz
Die Behörde kann durch ein Handeln gegenüber dem Bevollmächtigten einer Partei dieser gegenüber nur dann Rechtswirkungen herbeiführen, wenn auf Grund des Innenverhältnisses (Ermächtigung) auch das Außenverhältnis (offene Vollmacht) durch ERKLÄRUNG des MachtGEBERS oder durch VORLAGE der VollmachtsURKUNDE gegenüber der Behörde hergestellt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist eine Zustellung selbst an einen an sich zur Empfangnahme Ermächtigten mit einem Mangel behaftet; sie gilt in solchen Fällen erst als vollzogen, wenn das Schriftstück der Partei selbst tatsächlich zugekommen ist (§ 85 LAO).Die Behörde kann durch ein Handeln gegenüber dem Bevollmächtigten einer Partei dieser gegenüber nur dann Rechtswirkungen herbeiführen, wenn auf Grund des Innenverhältnisses (Ermächtigung) auch das Außenverhältnis (offene Vollmacht) durch ERKLÄRUNG des MachtGEBERS oder durch VORLAGE der VollmachtsURKUNDE gegenüber der Behörde hergestellt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist eine Zustellung selbst an einen an sich zur Empfangnahme Ermächtigten mit einem Mangel behaftet; sie gilt in solchen Fällen erst als vollzogen, wenn das Schriftstück der Partei selbst tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 85, LAO).
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E 3.7.1970, 0325/70 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000325.X01Im RIS seit
03.07.1970