RS Vwgh 1970/7/3 0325/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1970
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §107 impl;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
LAO Stmk 1963 §60 Abs1;
LAO Stmk 1963 §85;
  1. BAO § 107 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y12849; y13304; yk13655

Rechtssatz

Die Behörde kann durch ein Handeln gegenüber dem Bevollmächtigten einer Partei dieser gegenüber nur dann Rechtswirkungen herbeiführen, wenn auf Grund des Innenverhältnisses (Ermächtigung) auch das Außenverhältnis (offene Vollmacht) durch ERKLÄRUNG des MachtGEBERS oder durch VORLAGE der VollmachtsURKUNDE gegenüber der Behörde hergestellt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist eine Zustellung selbst an einen an sich zur Empfangnahme Ermächtigten mit einem Mangel behaftet; sie gilt in solchen Fällen erst als vollzogen, wenn das Schriftstück der Partei selbst tatsächlich zugekommen ist (§ 85 LAO).Die Behörde kann durch ein Handeln gegenüber dem Bevollmächtigten einer Partei dieser gegenüber nur dann Rechtswirkungen herbeiführen, wenn auf Grund des Innenverhältnisses (Ermächtigung) auch das Außenverhältnis (offene Vollmacht) durch ERKLÄRUNG des MachtGEBERS oder durch VORLAGE der VollmachtsURKUNDE gegenüber der Behörde hergestellt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist eine Zustellung selbst an einen an sich zur Empfangnahme Ermächtigten mit einem Mangel behaftet; sie gilt in solchen Fällen erst als vollzogen, wenn das Schriftstück der Partei selbst tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 85, LAO).

*

E 3.7.1970, 0325/70 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000325.X01

Im RIS seit

03.07.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten