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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 litf;Rechtssatz
Wenn die Behörde berechtigt ist, die Bewilligung einer Anlage in allen ihren Teilen zu versagen, so ist sie auch berechtigt die Entfernung der ganzen, nicht bewilligungsfähigen Anlage aufzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000056.X03Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009