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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §8 Abs1;Rechtssatz
Durch den Abschluß eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, an dem laut § 8 Abs 1 WRG 1959 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen werden.Durch den Abschluß eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, an dem laut Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000056.X02Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009