RS Vwgh 1970/7/3 0056/70

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Veröffentlicht am 03.07.1970
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Durch den Abschluß eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, an dem laut § 8 Abs 1 WRG 1959 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen werden.Durch den Abschluß eines Bestandvertrages kann bei einem öffentlichen Gewässer, an dem laut Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000056.X02

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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