TE Vwgh Erkenntnis 1970/7/3 0056/70

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Veröffentlicht am 03.07.1970
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §105 litf;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §8 Abs1;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, über die Beschwerde des FM in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Stockhofstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. November 1969, Zl. 32.150- I/1/67, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Steganlage, nach durchgeführter Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialkommissär Dr. PF zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstigen Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 7. Juni 1966 um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung seiner im Traunsee auf der Seeparzelle n1 der Katastralgemeinde Traunstein vor der Grundparzelle Nr. n2 der gleichen Katastralgemeinde an Stelle einer älteren Anlage neu errichteten Steganlage an.

Bei der über dieses Ansuchen an Ort und Stelle unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 1966 wurde folgender Befund aufgenommen:

''Der vorliegende Einreichplan beinhaltet die Errichtung bzw. Erweiterung einer Steganlage vor der Gp. n2 der KG. Traunstein auf der Traunseeparzelle n1 der gleichen KG. Diese Steganlage besteht aus folgenden Teilen: a) ein 2,50 m breiter und 12, 50 m langer Steg senkrecht zum Ufer; b) ein 13,5 m langer und 3,0 m breiter Quersteg, der mit seiner landseitigen Kante in einem Abstand von 7 m parallel zur Ufermauer verläuft; c) ein 0, 80 m breiter und 7 m langer Zugangssteg, der senkrecht zum Ufer liegt und zum Steg a) hin einen lichten Abstand von rd. 11,5 m aufweist. Dieser Steg hat am seewärtigen Ende einen 4-stufigen Treppenabgang. Vom Konsenswerber wird angegeben, dass der früher bestandene Steg 6 m lang war und etwa 2,30 m - 2,50 m breit war. Die Steganlagen weisen 2 ins Wasser führende Stiegen auf, und zwar unmittelbar neben dem Beginn des unter a) erwähnten Steges gegen Süden und an der seeseitigen Ecke, die durch die Stege a) und b) gebildet wird. Die beschriebene Steganlage wurde heute in fertig gestelltem Zustand vorgefunden. Sie wurde im Juni 1966 errichtet."

Bei dieser Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter auf Richtlinien über die wasserrechtliche Behandlung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer hingewiesen. Nach diesen Richtlinien würden nur Bootsstege bis zu jener Länge bewilligt, die ein gefahrloses Anlegen der Boote gewährleistet, wobei hiefür eine Wassertiefe von 60 cm am Stegende als ausreichend angesehen werde. Badestege und Terrassen würden nach diesen Richtlinien im Interesse der Erhaltung der Gewässer im ungeschmälerten Zustand und im Interesse des Gemeingebrauches grundsätzlich nicht mehr bewilligt. Es erscheine daher nur eine wasserrechtliche Bewilligung eines Steges nach Maßgabe eines bereits früheren Seeinbaues in einer Breite von 2,50 m bis zu jener Länge vertretbar, die ein gefahrloses Anlegen von Booten gewährleiste. Der Beschwerdeführer bestand bei dieser Verhandlung weiterhin auf der Genehmigung seiner Anlage.

Auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Jänner 1967 der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gemäß § 138 WRG 1959 die Entfernung der konsenslosen Anlage bis längstens 2. Mai 1967 aufgetragen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe den Antrag vom Standpunkt der Pflege und Abwehr der Gewässer zu beurteilen. Zur Pflege eines alten Sees gehöre in erster Linie seine Erhaltung in möglichst ungeschmälertem Zustand. Im Interesse der Erhaltung der Gewässer und im Interesse des gesetzlich begründeten Gemeingebrauches an diesem Gewässer würden daher nur mehr Bootsstege in jenem Ausmaß bewilligt werden, als dies für das Anlegen entsprechender, der Erholung dienender Boote erforderlich sei. Diese Verwaltungspraxis erscheine durch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 gedeckt, denn es könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, dass, wie im vorliegenden Fall, eine über 100 m2 große Seefläche ausschließlich zu Gunsten privater Interessen dem Gemeingebrauch entzogen werde. Daran könne auch die bereits erlangte naturschutzbehördliche Bewilligung nichts ändern, da die Naturschutzbehörde bei der Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe. Vom Standpunkt der Pflege der Gewässer und des Gemeingebrauches könne nur ein Bootssteg im Ausmaß von 10 mal 2,5 m als vertretbar angesehen werden. Da der Konsenswerber seinen Antrag trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht abgeändert habe, müsse er abgewiesen werden.Auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Jänner 1967 der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gemäß Paragraph 138, WRG 1959 die Entfernung der konsenslosen Anlage bis längstens 2. Mai 1967 aufgetragen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe den Antrag vom Standpunkt der Pflege und Abwehr der Gewässer zu beurteilen. Zur Pflege eines alten Sees gehöre in erster Linie seine Erhaltung in möglichst ungeschmälertem Zustand. Im Interesse der Erhaltung der Gewässer und im Interesse des gesetzlich begründeten Gemeingebrauches an diesem Gewässer würden daher nur mehr Bootsstege in jenem Ausmaß bewilligt werden, als dies für das Anlegen entsprechender, der Erholung dienender Boote erforderlich sei. Diese Verwaltungspraxis erscheine durch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 gedeckt, denn es könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, dass, wie im vorliegenden Fall, eine über 100 m2 große Seefläche ausschließlich zu Gunsten privater Interessen dem Gemeingebrauch entzogen werde. Daran könne auch die bereits erlangte naturschutzbehördliche Bewilligung nichts ändern, da die Naturschutzbehörde bei der Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe. Vom Standpunkt der Pflege der Gewässer und des Gemeingebrauches könne nur ein Bootssteg im Ausmaß von 10 mal 2,5 m als vertretbar angesehen werden. Da der Konsenswerber seinen Antrag trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht abgeändert habe, müsse er abgewiesen werden.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 1969 abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Die Erstinstanz hat keineswegs das gegenständliche Projekt aus Gründen abgelehnt, die von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigen gewesen wären, wie Landschaftsschutz u.dgl., sondern wie dies ausdrücklich aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, in Handhabung der ihr gemäß § 38 WRG 1959 übertragenen Pflege der Gewässer, im Interesse der Erhaltung der Gewässer in möglichst ungeschmälertem Zustand und der im öffentlichen Interesse gelegenen Erhaltung des Gemeingebrauches, was aber nicht, wie der Berufungswerber vermeint, der Berücksichtigung von Naturschutzinteressen gleichkommt."Die Erstinstanz hat keineswegs das gegenständliche Projekt aus Gründen abgelehnt, die von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigen gewesen wären, wie Landschaftsschutz u.dgl., sondern wie dies ausdrücklich aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, in Handhabung der ihr gemäß Paragraph 38, WRG 1959 übertragenen Pflege der Gewässer, im Interesse der Erhaltung der Gewässer in möglichst ungeschmälertem Zustand und der im öffentlichen Interesse gelegenen Erhaltung des Gemeingebrauches, was aber nicht, wie der Berufungswerber vermeint, der Berücksichtigung von Naturschutzinteressen gleichkommt.

Der Traunsee ist ein öffentliches Gewässer und gemäß § 1 WRG 1959 ein Teil des öffentlichen Gutes. Das öffentliche Gut steht in der Verfügungsgewalt des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft und ist durch den Gemeingebrauch als eine Art öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit beschränkt; darunter ist ein Gebrauch zu verstehen, der der Widmung des Objektes entspricht und den gleichen Gebrauch durch alle anderen Berechtigten nicht dauernd behindert, also ein rechtlich gleicher, keinerlei Vorrechte in sich schließender Gebrauch (siehe Erk. d. VwGH vom 27. April 1901, Budw. 273 A u. OGH Erk. vom 22. März 1961, 5 Ob 23, ÖJZ vom 21. Juli 1961 S. 390). Der Gemeingebrauch im Sinne des § 287 ABGB hat in § 8 WRG 1959 hinsichtlich der Gewässer eine weit gehende Darstellung gefunden. Geht man davon aus, so ergibt sich, dass ein Anspruch auf Benützung eines öffentlichen Gewässers nur dann gegeben sein kann, wenn diese Flächen für den Gemeingebrauch entbehrlich sind. Wie nun die Erstinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist das Ausmaß der durch das gegenständliche Projekt in Anspruch genommenen öffentlichen Seefläche im Interesse der Erhaltung des Gemeingebrauches nicht tragbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die rapid zunehmende Versiedlung der Seeufer und die Behinderung des allgemeinen Zutrittes infolge von Einbauten der Gemeingebrauch dauernd wesentlich eingeschränkt wird. Bestimmend war ferner, dass der vom Berufungswerber angestrebte Zweck des Badens und Schwimmens ohne weiteres auch mittels einer kleineren Steganlage erreicht werden kann, wobei der Gemeingebrauch nur auf das unbedingt erforderliche Maß eingeschränkt würde. Die Behauptung des Berufungswerbers ist unzutreffend, dass eine Benützung des gegenständlichen Seeteiles zum Baden für jedermann nicht möglich sei, weil das hiefür in Frage kommende Seeufer im Privateigentum stehe und nur vom Eigentümer benützt werden dürfe. Denn die Ausübung des Gemeingebrauches steht jedermann auf der gesamten Fläche des öffentlichen Gewässers zu, gleichgültig wie die Eigentumsverhältnisse an den Ufergrundstücken beschaffen sind.Der Traunsee ist ein öffentliches Gewässer und gemäß Paragraph eins, WRG 1959 ein Teil des öffentlichen Gutes. Das öffentliche Gut steht in der Verfügungsgewalt des Staates oder einer anderen Gebietskörperschaft und ist durch den Gemeingebrauch als eine Art öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit beschränkt; darunter ist ein Gebrauch zu verstehen, der der Widmung des Objektes entspricht und den gleichen Gebrauch durch alle anderen Berechtigten nicht dauernd behindert, also ein rechtlich gleicher, keinerlei Vorrechte in sich schließender Gebrauch (siehe Erk. d. VwGH vom 27. April 1901, Budw. 273 A u. OGH Erk. vom 22. März 1961, 5 Ob 23, ÖJZ vom 21. Juli 1961 S. 390). Der Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 287, ABGB hat in Paragraph 8, WRG 1959 hinsichtlich der Gewässer eine weit gehende Darstellung gefunden. Geht man davon aus, so ergibt sich, dass ein Anspruch auf Benützung eines öffentlichen Gewässers nur dann gegeben sein kann, wenn diese Flächen für den Gemeingebrauch entbehrlich sind. Wie nun die Erstinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist das Ausmaß der durch das gegenständliche Projekt in Anspruch genommenen öffentlichen Seefläche im Interesse der Erhaltung des Gemeingebrauches nicht tragbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die rapid zunehmende Versiedlung der Seeufer und die Behinderung des allgemeinen Zutrittes infolge von Einbauten der Gemeingebrauch dauernd wesentlich eingeschränkt wird. Bestimmend war ferner, dass der vom Berufungswerber angestrebte Zweck des Badens und Schwimmens ohne weiteres auch mittels einer kleineren Steganlage erreicht werden kann, wobei der Gemeingebrauch nur auf das unbedingt erforderliche Maß eingeschränkt würde. Die Behauptung des Berufungswerbers ist unzutreffend, dass eine Benützung des gegenständlichen Seeteiles zum Baden für jedermann nicht möglich sei, weil das hiefür in Frage kommende Seeufer im Privateigentum stehe und nur vom Eigentümer benützt werden dürfe. Denn die Ausübung des Gemeingebrauches steht jedermann auf der gesamten Fläche des öffentlichen Gewässers zu, gleichgültig wie die Eigentumsverhältnisse an den Ufergrundstücken beschaffen sind.

Bei einer Seefläche eines öffentlichen Gewässers kann grundsätzlich nicht gesagt werden, dass sie für den Gemeingebrauch dauernd entbehrlich ist, weil das Vorhandensein der Wasserwelle an sich stets die Möglichkeit des Gemeingebrauches gibt. Wenn der Berufungswerber ausführt, dass bei der Gesamtfläche des Sees der Gemeingebrauch durch den Steg lediglich unbedeutend eingeschränkt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dieser Begründung auch von jedem anderen und an jeder anderen Stelle des Sees ein Anspruch auf Einschränkung des Gemeingebrauches im gleichen Umfang erhoben werden könnte. Eine solche Einschränkung ist aber in ihrer Gesamtheit sodann sehr wohl für den Gemeingebrauch von Bedeutung. Der Einwand, dass die gegenständliche Steganlage gemäß § 38 WRG 1959 nicht bewilligungspflichtig ist, erweist sich als irrig. Das gegenständliche Vorhaben kann nur als Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer eingestuft werden und ist als solches auf Grund des Wortlautes des § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig (siehe Erk. des VwGH vom 17. Jänner 1963, Zl. 124/62). Den Hinweis, dass eine Bewilligungspflicht nicht vorliege, weil ja nur eine Erneuerung bzw. Änderung der schon bestehenden Anlage durchgeführt werde, muss entgegengehalten werden, dass die gegenständliche Steganlage niemals wasserrechtlich bewilligt wurde und daher schon allein deswegen eine nachträgliche Bewilligungspflicht besteht. Dem Einwand schließlich, dass die Bewilligung mit einschränkenden Auflagen hätte erteilt werden können, kann nicht beigepflichtet werden. Dem Berufungswerber wurde im Bewilligungsverfahren mehrmals nahe gelegt, sein Projekt entsprechend abzuändern, wozu er sich aber nicht bereit fand. Entspricht aber das Vorhaben auch nur in einem Punkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen, muss das ganze Projekt, falls sich der Konsenswerber weigert, es entsprechend abzuändern, als grundsätzlich unteilbares Ganzes abgelehnt werden (s. VwGH vom 4. Juli 1963, Zl. 63/63). Der Berufungsbehörde war es daher auch nicht möglich, einen Teil der Steganlage zu bewilligen. Eine vollständige Entfernung der Steganlage wird der Berufungswerber daher nur dann verhindern können, wenn er zeitgerecht ein geeignetes Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung einreichen sollte."Bei einer Seefläche eines öffentlichen Gewässers kann grundsätzlich nicht gesagt werden, dass sie für den Gemeingebrauch dauernd entbehrlich ist, weil das Vorhandensein der Wasserwelle an sich stets die Möglichkeit des Gemeingebrauches gibt. Wenn der Berufungswerber ausführt, dass bei der Gesamtfläche des Sees der Gemeingebrauch durch den Steg lediglich unbedeutend eingeschränkt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dieser Begründung auch von jedem anderen und an jeder anderen Stelle des Sees ein Anspruch auf Einschränkung des Gemeingebrauches im gleichen Umfang erhoben werden könnte. Eine solche Einschränkung ist aber in ihrer Gesamtheit sodann sehr wohl für den Gemeingebrauch von Bedeutung. Der Einwand, dass die gegenständliche Steganlage gemäß Paragraph 38, WRG 1959 nicht bewilligungspflichtig ist, erweist sich als irrig. Das gegenständliche Vorhaben kann nur als Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer eingestuft werden und ist als solches auf Grund des Wortlautes des Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig (siehe Erk. des VwGH vom 17. Jänner 1963, Zl. 124/62). Den Hinweis, dass eine Bewilligungspflicht nicht vorliege, weil ja nur eine Erneuerung bzw. Änderung der schon bestehenden Anlage durchgeführt werde, muss entgegengehalten werden, dass die gegenständliche Steganlage niemals wasserrechtlich bewilligt wurde und daher schon allein deswegen eine nachträgliche Bewilligungspflicht besteht. Dem Einwand schließlich, dass die Bewilligung mit einschränkenden Auflagen hätte erteilt werden können, kann nicht beigepflichtet werden. Dem Berufungswerber wurde im Bewilligungsverfahren mehrmals nahe gelegt, sein Projekt entsprechend abzuändern, wozu er sich aber nicht bereit fand. Entspricht aber das Vorhaben auch nur in einem Punkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen, muss das ganze Projekt, falls sich der Konsenswerber weigert, es entsprechend abzuändern, als grundsätzlich unteilbares Ganzes abgelehnt werden (s. VwGH vom 4. Juli 1963, Zl. 63/63). Der Berufungsbehörde war es daher auch nicht möglich, einen Teil der Steganlage zu bewilligen. Eine vollständige Entfernung der Steganlage wird der Berufungswerber daher nur dann verhindern können, wenn er zeitgerecht ein geeignetes Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung einreichen sollte."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen usw. nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Nach § 105 lit. f dieses Gesetzes kann im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches entstehen kann. Davon ist die belangte Behörde ausgegangen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde darauf, dass er schon in der Berufung den Standpunkt vertreten habe, dass gemäß § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 eine Bewilligung für die gegenständliche Steganlage überhaupt nicht erforderlich sei, worauf der angefochtene Bescheid im einzelnen nicht eingegangen sei.Nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen usw. nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Nach Paragraph 105, Litera f, dieses Gesetzes kann im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches entstehen kann. Davon ist die belangte Behörde ausgegangen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde darauf, dass er schon in der Berufung den Standpunkt vertreten habe, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 eine Bewilligung für die gegenständliche Steganlage überhaupt nicht erforderlich sei, worauf der angefochtene Bescheid im einzelnen nicht eingegangen sei.

Nach der Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides soll die gegenständliche Steganlage dem Baden und Schwimmen dienen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass dieser Steg auch als Wirtschaftssteg qualifiziert werden könne, so ist ihm zu entgegnen, dass die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 gegenständlich schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil es sich auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Steg handelt, der zumindest vorwiegend einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung dient. Gegen die Bewilligungspflicht dieser Steganlage nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bestehen daher keine Bedenken,Nach der Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides soll die gegenständliche Steganlage dem Baden und Schwimmen dienen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass dieser Steg auch als Wirtschaftssteg qualifiziert werden könne, so ist ihm zu entgegnen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 gegenständlich schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil es sich auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Steg handelt, der zumindest vorwiegend einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung dient. Gegen die Bewilligungspflicht dieser Steganlage nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bestehen daher keine Bedenken,

Die Prüfung einer nach § 38 WRG 1959 zu bewilligenden Anlage ist nach dem Sinne dieser Gesetzesstelle aus den Gesichtspunkten "Abwehr und Pflege der Gewässer" auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen. Der Beschwerdeführer verweist selbst darauf, dass die Bewilligung zu versagen ist, wenn durch die Anlage öffentliche Interessen beeinträchtigt oder fremde Rechte verletzt werden. Als eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sieht aber § 105 lit. f WRG 1959 die wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches an.Die Prüfung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligenden Anlage ist nach dem Sinne dieser Gesetzesstelle aus den Gesichtspunkten "Abwehr und Pflege der Gewässer" auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen. Der Beschwerdeführer verweist selbst darauf, dass die Bewilligung zu versagen ist, wenn durch die Anlage öffentliche Interessen beeinträchtigt oder fremde Rechte verletzt werden. Als eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sieht aber Paragraph 105, Litera f, WRG 1959 die wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches an.

Hinsichtlich der wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches im Sinne des § 105 lit. f WRG 1959 hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der ersten Instanz festgestellt, dass das Ausmaß der durch das gegenständliche Projekt in Anspruch genommenen öffentlichen Seefläche im Interesse der Erhaltung des Gemeingebrauches im Hinblick darauf nicht tragbar sei, dass infolge von Einbauten der Gemeingebrauch dauernd wesentlich eingeschränkt werde. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck des Badens und Schwimmens könne ohne weiteres auch mittels einer kleineren Steganlage erreicht werden, wobei der Gemeingebrauch nur auf das unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt würde. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Auslegung dem Sinne des Gesetzes hinsichtlich der Sicherung des Gemeingebrauches in der Ufernähe von Gewässern - hier im wesentlichen für das Baden bzw. Schwimmen - widersprechen würde.Hinsichtlich der wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches im Sinne des Paragraph 105, Litera f, WRG 1959 hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der ersten Instanz festgestellt, dass das Ausmaß der durch das gegenständliche Projekt in Anspruch genommenen öffentlichen Seefläche im Interesse der Erhaltung des Gemeingebrauches im Hinblick darauf nicht tragbar sei, dass infolge von Einbauten der Gemeingebrauch dauernd wesentlich eingeschränkt werde. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck des Badens und Schwimmens könne ohne weiteres auch mittels einer kleineren Steganlage erreicht werden, wobei der Gemeingebrauch nur auf das unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt würde. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Auslegung dem Sinne des Gesetzes hinsichtlich der Sicherung des Gemeingebrauches in der Ufernähe von Gewässern - hier im wesentlichen für das Baden bzw. Schwimmen - widersprechen würde.

Wenn der Beschwerdeführer hiezu die Auffassung vertritt, dass durch den Abschluss eines Bestandvertrages der Gemeingebrauch ausgeschlossen würde, so übersieht er, dass es sich hier um ein öffentliches Gewässer handelt, in dem laut § 8 Abs. 1 WRG 1959 im dort bezeichneten Umfang der Gemeingebrauch zugelassen ist, sodass in dieser rechtlichen Situation mit dem Bestandvertrag eine Änderung nicht herbeigeführt werden konnte.Wenn der Beschwerdeführer hiezu die Auffassung vertritt, dass durch den Abschluss eines Bestandvertrages der Gemeingebrauch ausgeschlossen würde, so übersieht er, dass es sich hier um ein öffentliches Gewässer handelt, in dem laut Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 im dort bezeichneten Umfang der Gemeingebrauch zugelassen ist, sodass in dieser rechtlichen Situation mit dem Bestandvertrag eine Änderung nicht herbeigeführt werden konnte.

Was schließlich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gänzlichen Abweisung seines Projektes und den Hinweis betrifft, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die bestehende Steganlage zumindest in jenem Umfange zu genehmigen, in welchem sie vom Amtssachverständigen als tragbar bezeichnet wurde, wurde bereits von der belangten Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 4. Juli 1963, Slg. N. F. Nr. 6068/A, u. a.) verwiesen, wonach ein Wasserbauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das bei Weigerung des Einschreiters, eine Änderung vorzunehmen, nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Wenn aber die Behörde berechtigt war, die Bewilligung der ganzen Anlage zu versagen, so war sie auch berechtigt, die Entfernung der ganzen, nicht bewilligungsfähigen Anlage aufzutragen.Was schließlich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gänzlichen Abweisung seines Projektes und den Hinweis betrifft, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die bestehende Steganlage zumindest in jenem Umfange zu genehmigen, in welchem sie vom Amtssachverständigen als tragbar bezeichnet wurde, wurde bereits von der belangten Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Erkenntnis vom 4. Juli 1963, Slg. N. F. Nr. 6068/A, u. a.) verwiesen, wonach ein Wasserbauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das bei Weigerung des Einschreiters, eine Änderung vorzunehmen, nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Wenn aber die Behörde berechtigt war, die Bewilligung der ganzen Anlage zu versagen, so war sie auch berechtigt, die Entfernung der ganzen, nicht bewilligungsfähigen Anlage aufzutragen.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war. Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 3. Juli 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000056.X00

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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