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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 50 Abs 4 der NÖ Gemeindeordnung wegen Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates infolge Befangenheit getroffene Entscheidung in einer Baurechtssache, steht die Berufung an die Landesregierung offen (daher keine Vorstellung im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG möglich).Gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraph 50, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung wegen Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates infolge Befangenheit getroffene Entscheidung in einer Baurechtssache, steht die Berufung an die Landesregierung offen (daher keine Vorstellung im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG möglich).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001510.X01Im RIS seit
03.09.2002