RS Vwgh 2006/11/16 2006/14/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/14/0015 E 16. November 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0052 E 5. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muß aktenmäßig erkennbar sein, daß dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhalts allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 727 und die dort angeführte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140014.X02

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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