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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird im Zuge einer Mängelbehebung wegen fehlender Beschwerdevollmacht eine von einer juristischen Person ausgestellten Vollmacht vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer eine physische Person ist, so ist der Mangel auch dann nicht als behoben anzusehen, wenn der für die juristische Person Zeichnungsberechtigte mit der beschwerdeführenden physischen Person ident ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001165.X01Im RIS seit
02.09.1970Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009