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L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art118 Abs3 Z4;Rechtssatz
Die in § 3 des OÖ Landes-Straßenverwaltungs-Gesetzes enthalten gewesene Zuständigkeitsbestimmung (Bezirksverwaltungsbehörde) ist -Die in Paragraph 3, des OÖ Landes-Straßenverwaltungs-Gesetzes enthalten gewesene Zuständigkeitsbestimmung (Bezirksverwaltungsbehörde) ist -
da es sich hiebei um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG handelt - mit Ablauf des 30. Dezember 1965 derogiert worden. Da diese Bestimmung bis zum 31. Dezember 1969 Art 118 Abs 2 zweiter Satz B-VG entsprechend nicht als zum eigenen Wirkungsbereich d. Gemeinde gehörend bezeichnet wurde, ist sie zusammen mit § 4 OÖ L-StrVG verfassungswidrig, ohne daß nach dem 31. Dezember 1969 die Zuständigkeit der staatlichen Behörde wieder entstanden wäre. (Hinweis auf E des VfGH vom 8.6.1970, Zl. G 1,2/70, G 10/69) da es sich hiebei um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG handelt - mit Ablauf des 30. Dezember 1965 derogiert worden. Da diese Bestimmung bis zum 31. Dezember 1969 Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG entsprechend nicht als zum eigenen Wirkungsbereich d. Gemeinde gehörend bezeichnet wurde, ist sie zusammen mit Paragraph 4, OÖ L-StrVG verfassungswidrig, ohne daß nach dem 31. Dezember 1969 die Zuständigkeit der staatlichen Behörde wieder entstanden wäre. (Hinweis auf E des VfGH vom 8.6.1970, Zl. G 1,2/70, G 10/69)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000764.X02Im RIS seit
07.06.2002