RS Vwgh 1970/9/9 1323/70

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Veröffentlicht am 09.09.1970
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §29 Abs1;

Beachte

y10784;

Rechtssatz

Die Ausübung des Wahlrechtes, wonach die Steuer nach dem Jahreswert der Nutzungen statt vom Kapitalwert entrichtet werden kann, bindet Abgabepflichtigen und Behörde. Die Erklärung nach § 29 ErbStG kann vom Steuerpflichtigen nicht widerrufen werden (Hinweis E 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).Die Ausübung des Wahlrechtes, wonach die Steuer nach dem Jahreswert der Nutzungen statt vom Kapitalwert entrichtet werden kann, bindet Abgabepflichtigen und Behörde. Die Erklärung nach Paragraph 29, ErbStG kann vom Steuerpflichtigen nicht widerrufen werden (Hinweis E 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).

*

E 9.9.1970, 1323/70 #1 VwSlg 4120 F/1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001323.X01

Im RIS seit

09.09.1970

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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