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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §29 Abs1;Beachte
y10784;Rechtssatz
Die Ausübung des Wahlrechtes, wonach die Steuer nach dem Jahreswert der Nutzungen statt vom Kapitalwert entrichtet werden kann, bindet Abgabepflichtigen und Behörde. Die Erklärung nach § 29 ErbStG kann vom Steuerpflichtigen nicht widerrufen werden (Hinweis E 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).Die Ausübung des Wahlrechtes, wonach die Steuer nach dem Jahreswert der Nutzungen statt vom Kapitalwert entrichtet werden kann, bindet Abgabepflichtigen und Behörde. Die Erklärung nach Paragraph 29, ErbStG kann vom Steuerpflichtigen nicht widerrufen werden (Hinweis E 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).
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E 9.9.1970, 1323/70 #1 VwSlg 4120 F/1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001323.X01Im RIS seit
09.09.1970Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010