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Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §33 Abs3 implizitBeachte
Rechtssatz
Für den Beginn des Postenlaufes ist es allein maßgeblich, wann das Schriftstück von der Postanstalt in Behandlung genommen wird. Bei nicht bescheinigten Postsendungen ist dies der Zeitpunkt, in dem der Postkasten ausgehoben wird. Wird hiebei die Briefsendung am letzten Tag der Beschwerdefrist, aber erst nach der letzten amtlichen Postaushebung in den Briefkasten eingeworfen und aus diesem Grunde das Schriftstück mit dem Poststempel unter dem Datum des nächsten Tages versehen und daher erst an diesem Tag amtlich in Behandlung genommen, dann ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt (Hinweis E 6.3.1964, 0273/63 VwSlg 3040 F/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000939.X01Im RIS seit
09.09.1970Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023