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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat eine Behörde als oberste Dienstbehörde (§ 2 Abs 2 DVG) im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden, (hier:Hat eine Behörde als oberste Dienstbehörde (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden, (hier:
BM für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem BKA und dem BM für Finanzen wegen Zuerkennung eines Trennungszuschußes), dann kann die Entscheidung dieser Behörde (= Bescheiderlassende Behörde) und nicht den Behörden zugerechnet werden, mit denen das Einvernehmen herzustellen war; dieser Bescheid stellt auch nicht einen Intimationsbescheid dar, mit dem die Entscheidung jener Behörden kundgetan wird, mit denen das Einvernehmen herzustellen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001143.X01Im RIS seit
21.06.2002Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015