RS Vwgh 2006/11/20 2006/09/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der VfGH ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt (B vom 22. Oktober 1980, VfSlg. 8931/1980), wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (B vom 19. März 1980, VfSlg. 8800/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090188.X07

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten