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StVONorm
StVO 1960 §64 Abs1Beachte
y24645;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde des M Club in G, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten Dr. HS in G, dieser vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1969, Zl. VerkR 16.450/8-1969, betreffend Versagung der Bewilligung einer Wertungsfahrt gemäß § 64 Straßenverkehrsordnung 1960, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde des M Club in G, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten Dr. HS in G, dieser vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1969, Zl. VerkR 16.450/8-1969, betreffend Versagung der Bewilligung einer Wertungsfahrt gemäß Paragraph 64, Straßenverkehrsordnung 1960, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die beschwerdeführende Partei suchte bei der belangten Behörde für eine Veranstaltung im Oktober 1969 am 2. September 1969 unter Vorlage der Ausschreibung um die Bewilligung einer Wertungsfahrt gemäß § 64 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, (StVO) an.Die beschwerdeführende Partei suchte bei der belangten Behörde für eine Veranstaltung im Oktober 1969 am 2. September 1969 unter Vorlage der Ausschreibung um die Bewilligung einer Wertungsfahrt gemäß Paragraph 64, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, (StVO) an.
Die Behörde forderte mit Schreiben vom 11. September 1969 die beschwerdeführende Partei auf, für die Erteilung der Bewilligung der Wertungsfahrt umgehend noch Unterlagen einzusenden. Daraufhin teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. September 1969 mit, daß die verlangten Unterlagen im Hinblick auf den nahen Veranstaltungstermin nicht rechtzeitig beigebracht werden könnten, und für den Fall, daß ohne diese Unterlagen eine Genehmigung der Veranstaltung nicht erfolgen könne, werde der diesbezügliche Antrag zurückgezogene weil die beschwerdeführende Partei den Standpunkt vertrete, daß diese Veranstaltung gemäß § 64 StVO nicht genehmigungspflichtig sei.Die Behörde forderte mit Schreiben vom 11. September 1969 die beschwerdeführende Partei auf, für die Erteilung der Bewilligung der Wertungsfahrt umgehend noch Unterlagen einzusenden. Daraufhin teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. September 1969 mit, daß die verlangten Unterlagen im Hinblick auf den nahen Veranstaltungstermin nicht rechtzeitig beigebracht werden könnten, und für den Fall, daß ohne diese Unterlagen eine Genehmigung der Veranstaltung nicht erfolgen könne, werde der diesbezügliche Antrag zurückgezogene weil die beschwerdeführende Partei den Standpunkt vertrete, daß diese Veranstaltung gemäß Paragraph 64, StVO nicht genehmigungspflichtig sei.
Trotz der Zurückziehung des Antrages wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2. Oktober 1969 die Bewilligung auf Grund des § 64 StVO verweigert. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß es sich bei der Nachtwertungsfahrt um eine ausgesprochene sportliche Veranstaltung handle, und daher dem Veranstalter aufgetragen worden sei, die sportbehördliche Genehmigung für diese Veranstaltung und den Nachweis hinsichtlich der Haftpflichtversicherung beizubringen. Die Vorlage dieser Nachweise sei vor Erteilung der Bewilligung für eine motorsportliche Veranstaltung seinerzeit vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vom 3. Dezember 1947, Zl. 200.543-VI/29/47, angeordnet und auf die Einhaltung dieser Anordnung durch spätere Erlässe hingewiesen worden. Da seitens des Beschwerdeführers der urkundliche Nachweis über die Anordnung der Veranstaltung bei der obersten Sportkommission sowie ihre sportbehördliche Zulassung und andererseits eine schriftliche Erklärung seitens dieser hinsichtlich der Haftpflichtversicherung nicht habe beigebracht werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Trotz der Zurückziehung des Antrages wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2. Oktober 1969 die Bewilligung auf Grund des Paragraph 64, StVO verweigert. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß es sich bei der Nachtwertungsfahrt um eine ausgesprochene sportliche Veranstaltung handle, und daher dem Veranstalter aufgetragen worden sei, die sportbehördliche Genehmigung für diese Veranstaltung und den Nachweis hinsichtlich der Haftpflichtversicherung beizubringen. Die Vorlage dieser Nachweise sei vor Erteilung der Bewilligung für eine motorsportliche Veranstaltung seinerzeit vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vom 3. Dezember 1947, Zl. 200.543-VI/29/47, angeordnet und auf die Einhaltung dieser Anordnung durch spätere Erlässe hingewiesen worden. Da seitens des Beschwerdeführers der urkundliche Nachweis über die Anordnung der Veranstaltung bei der obersten Sportkommission sowie ihre sportbehördliche Zulassung und andererseits eine schriftliche Erklärung seitens dieser hinsichtlich der Haftpflichtversicherung nicht habe beigebracht werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die beschwerdeführende Partei mit der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde,
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 1 StVO ist die Abhaltung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen an eine besondere Bewilligung gebunden, die nur erteilt werden darf, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall stellte nun die beschwerdeführende Partei den Antrag, ihr für die Durchführung einer Wertungsfahrt eine solche Bewilligung zu erteilen, zog aber diesen Antrag noch vor Bescheiderlassung unter der Voraussetzung zurück, daß die belangte Behörde die Vorlage der Unterlagen für die Genehmigung erforderlich erachte. Die beschwerdeführende Partei begründete wohl, warum sie den Antrag zurückgezogen habe, nämlich einerseits, weil sie nicht in der Lage sei, die geforderten Unterlagen im Hinblick auf den nahen Veranstaltungstermin beizubringen, und anderseits, weil sie einen anderen Rechtestandpunkt vertrete, doch ist für die vorliegende Entscheidung der Grund der Rückziehung des Antrages rechtlich bedeutungslos. Da die belangte Behörde die Vorlage der Unterlagen für notwendig ansah, lag jedenfalls kein Parteienantrag mehr vor, weshalb sich eine Entscheidung erübrigte. So liegt eben im Wesen des Begriffes der Bewilligung, daß eine solche nur über Antrag erteilt werden darf. Trotzdem entschied die belangte Behörde im abweislichen Sinn. Die beschwerdeführende Partei hat nun gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Durch die Abweisung eines im Verwaltungsverfahren bereits zurückgezogenen Antrages kann aber eine Partei in keinem Rechtmehr verletzt werden. Es konnte somit durch den angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht erfolgen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels dir Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StVO ist die Abhaltung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen an eine besondere Bewilligung gebunden, die nur erteilt werden darf, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall stellte nun die beschwerdeführende Partei den Antrag, ihr für die Durchführung einer Wertungsfahrt eine solche Bewilligung zu erteilen, zog aber diesen Antrag noch vor Bescheiderlassung unter der Voraussetzung zurück, daß die belangte Behörde die Vorlage der Unterlagen für die Genehmigung erforderlich erachte. Die beschwerdeführende Partei begründete wohl, warum sie den Antrag zurückgezogen habe, nämlich einerseits, weil sie nicht in der Lage sei, die geforderten Unterlagen im Hinblick auf den nahen Veranstaltungstermin beizubringen, und anderseits, weil sie einen anderen Rechtestandpunkt vertrete, doch ist für die vorliegende Entscheidung der Grund der Rückziehung des Antrages rechtlich bedeutungslos. Da die belangte Behörde die Vorlage der Unterlagen für notwendig ansah, lag jedenfalls kein Parteienantrag mehr vor, weshalb sich eine Entscheidung erübrigte. So liegt eben im Wesen des Begriffes der Bewilligung, daß eine solche nur über Antrag erteilt werden darf. Trotzdem entschied die belangte Behörde im abweislichen Sinn. Die beschwerdeführende Partei hat nun gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Durch die Abweisung eines im Verwaltungsverfahren bereits zurückgezogenen Antrages kann aber eine Partei in keinem Rechtmehr verletzt werden. Es konnte somit durch den angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht erfolgen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 mangels dir Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der belangten Behörde gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 51 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der belangten Behörde gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, Litera a und b sowie 51 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 16. September 1970
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein VwRallg7 BewilligungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001661.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024