RS Vwgh 2006/11/20 2006/17/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0044 B 21. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

§ 52a Abs 1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines UVS. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive öffentliche Rechte des Bf eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170154.X01

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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