RS Vwgh 2006/11/20 2005/09/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2006
beobachten
merken

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BKUVG §101 impl;
BLKUFG Tir 1998 §25 Abs2;
BLKUFG Tir 1998 §28;
BLKUFG Tir 1998 §47;

Rechtssatz

Grundlage zur Annahme der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen (oder die Folgen der Berufskrankheit) und deren Auswirkungen. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE durch die zuständige Behörde. Der Verwaltungsbehörde bleibt die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach der Kausalität und dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. dazu auch E VwGH 25. Januar 2006, Zl. 2003/12/0051, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des OGH).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090138.X05

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten