RS Vwgh 1970/9/17 0381/70

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Veröffentlicht am 17.09.1970
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0382/70

Rechtssatz

§ 51 VwGG kommt bei einer teilweisen Zurückziehung nicht zur Anwendung.Paragraph 51, VwGG kommt bei einer teilweisen Zurückziehung nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000381.X02

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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