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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund nun hervorgekommener neuer Beweismittel gegen eine rechtskräftig erhobene Strafverfügung im Sinne des § 47 VStG 1950 ist zulässig.Die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund nun hervorgekommener neuer Beweismittel gegen eine rechtskräftig erhobene Strafverfügung im Sinne des Paragraph 47, VStG 1950 ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001871.X01Im RIS seit
21.09.1970Zuletzt aktualisiert am
09.10.2008