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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19;Beachte
Besprechung in: REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung, Wien 1966, Anm 4 zu § 19 BAO;Rechtssatz
Nach Einantwortung des Nachlasses des Steuerpflichtigen ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, eine nachträglich hervorgekommene Abgabenforderung gegen den Steuerpflichtigen beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Die bezüglichen Abgabenbescheide können vielmehr unmittelbar an den Erben gerichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001237.X03Im RIS seit
23.09.1970Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010