RS Vwgh 1970/9/23 1237/68

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Veröffentlicht am 23.09.1970
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Besprechung in: REEGER-STOLL, Bundesabgabenordnung, Wien 1966, Anm 4 zu § 19 BAO;

Rechtssatz

Nach Einantwortung des Nachlasses des Steuerpflichtigen ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, eine nachträglich hervorgekommene Abgabenforderung gegen den Steuerpflichtigen beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Die bezüglichen Abgabenbescheide können vielmehr unmittelbar an den Erben gerichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968001237.X03

Im RIS seit

23.09.1970

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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