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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Vorstellungsbehörde den Gemeinderat auf das ihm gemäß § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG 1950 zustehende Abänderungsrecht und Behebungsrecht aufmerksam gemacht hat, eröffnet für die Partei noch keinen Anspruch auf Handhabung desselben.Der Umstand, daß die Vorstellungsbehörde den Gemeinderat auf das ihm gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG 1950 zustehende Abänderungsrecht und Behebungsrecht aufmerksam gemacht hat, eröffnet für die Partei noch keinen Anspruch auf Handhabung desselben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001632.X02Im RIS seit
28.09.1970