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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs4;Rechtssatz
Wenn im Zuge der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde (§ 42 Abs 4 VwGG) dem Bfr der Ersatz von Barauslagen des VwGH vorgeschrieben wird, dann kann dieser binnen einer Woche nach Entstehen seiner Leistungspflicht schriftlich begehren, daß diese Kosten der säumigen Behörde auferlegt werden.Wenn im Zuge der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde (Paragraph 42, Absatz 4, VwGG) dem Bfr der Ersatz von Barauslagen des VwGH vorgeschrieben wird, dann kann dieser binnen einer Woche nach Entstehen seiner Leistungspflicht schriftlich begehren, daß diese Kosten der säumigen Behörde auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1967001199.X05Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008