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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs1 litb;Beachte
y11461; yk11475; yk11819Rechtssatz
Wurde auf einer als Geschäftsgrundstück bewerteten wirtschaftlichen Einheit, auf der sich im Zeitpunkt der Bewertung ein halbfertiges Gebäude befand, dieses Gebäude fertig gestellt, ändert sich damit an der Art des Bewertungsgegenstandes nichts und es besteht deswegen für eine Artfortschreibung kein gesetzlicher Grund. Ein im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück stellt also keine eigene Art des Bewertungsgegenstandes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000781.X01Im RIS seit
14.01.2002