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10/10 GrundrechteRechtssatz
Für die Frage der Verletzung des Gleichheitssatzes ist nur eine Unsachlichkeit oder Willkür in dem die Person der Partei betreffenden Verhalten der Behörde entscheidend, nicht aber das Verhalten der Behörde in anderen Fällen. (Hinweis auf E des VfGH, Slg. Nr. 3016)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000642.X10Im RIS seit
23.07.2002Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010