RS Vwgh 1970/10/5 0642/70

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Veröffentlicht am 05.10.1970
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10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann nicht vor, wenn die Behörde in jenem Vollzugsbereiche, in dem sie rechtlich gebunden ist, dem Gesetz entsprechend vorgeht oder sich zumindest ernsthaft um eine dem Gesetz entsprechende Lösung des Rechtsfalles bemüht. (Hinweis auf die E des VfGH vom 27.9.1968, Zl. b 478/67 und vom 28.2.1969, Zl. B 205/68)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000642.X09

Im RIS seit

23.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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