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10/10 GrundrechteRechtssatz
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann nicht vor, wenn die Behörde in jenem Vollzugsbereiche, in dem sie rechtlich gebunden ist, dem Gesetz entsprechend vorgeht oder sich zumindest ernsthaft um eine dem Gesetz entsprechende Lösung des Rechtsfalles bemüht. (Hinweis auf die E des VfGH vom 27.9.1968, Zl. b 478/67 und vom 28.2.1969, Zl. B 205/68)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000642.X09Im RIS seit
23.07.2002Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010