Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Gesellschaftsänderungsvertrag ist der Ausländer alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KEG und hält 95% der Gesellschaftsanteile. Er ist alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Eine Mitgesellschafterin verbleibt in der Gesellschaft, die als einzige Kommanditistin mit 5% an der Gesellschaft beteiligt ist. Ihr stehen keine Geschäftsführungsbefugnisse zu. Sämtliche Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der Geschäftsanteile. Der (einzige) Komplementär kann daher nach den Bestimmungen dieses Vertrages allein ohne Mitwirkung der Mitgesellschafterin - und ohne dass dieser eine Sperrminorität zukäme - Gesellschaftsbeschlüsse fassen. Ausgehend vom Vertrag, welcher der Kommanditistin keine über einen gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Rechte einräumt, hätte daher ein wesentlicher Einfluss des Ausländers als einziger Komplementär auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden können. Ein wesentlicher Einfluss des einzigen Komplementärs auf die Geschäftsführung der KEG iSd § 2 Abs. 2 AuslBG könnte nur in Frage gestellt werden, wenn konkrete Umstände für eine dem Gesellschaftsvertrag zuwiderlaufende tatsächliche Praxis gesprochen hätten (Näheres in vorliegenden E). Es reicht jedenfalls nicht aus, auf mangelnde Deutschkenntnisse sowie mangelnde Führungs- und Entscheidungsfähigkeit hinzuweisen, weil es in diesem Zusammenhang auch auf Betriebsgröße und -gegenstand ankommt. Ein wesentlicher Einfluss auf die Gesellschaftsführung kann auch grundsätzlich durch eine Person mit nur mangelhaften Deutschkenntnissen und ohne genaue Kenntnis der Buchhaltung oder der österreichischen Behördenorganisation ausgeübt werden (Hinweis E 21.9.2005, Zl. 2002/09/0175). War die belangte Behörde der Meinung, der Ausländer sei in Wahrheit nicht Gesellschafter geworden - etwa weil kein Geldfluss über den Kauf der Gesellschaft nachweisbar sei - und/oder ihm lediglich eine Strohmannfunktion zukomme, hätte sie zumindest konkrete Tatsachen feststellen müssen, die eine solche Annahme hätte rechtfertigen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090131.X01Im RIS seit
27.12.2006