RS Vwgh 1970/10/5 0642/70

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Veröffentlicht am 05.10.1970
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L82000 Bauordnung
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Die Anführung privatrechtlicher Einwendungen in einem baubehördlichen Bescheid ist nur insoweit rechtlich relevant als sie im Sinne des Art XXXVII des EG zur ZPO bei behördlich bewilligten Bauten die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Schadenersatz sondern auch auf Beseitigung des Baues zu klagen.Die Anführung privatrechtlicher Einwendungen in einem baubehördlichen Bescheid ist nur insoweit rechtlich relevant als sie im Sinne des Artikel römisch 37 , des EG zur ZPO bei behördlich bewilligten Bauten die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Schadenersatz sondern auch auf Beseitigung des Baues zu klagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000642.X07

Im RIS seit

23.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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