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L82000 BauordnungRechtssatz
Die Anführung privatrechtlicher Einwendungen in einem baubehördlichen Bescheid ist nur insoweit rechtlich relevant als sie im Sinne des Art XXXVII des EG zur ZPO bei behördlich bewilligten Bauten die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Schadenersatz sondern auch auf Beseitigung des Baues zu klagen.Die Anführung privatrechtlicher Einwendungen in einem baubehördlichen Bescheid ist nur insoweit rechtlich relevant als sie im Sinne des Artikel römisch 37 , des EG zur ZPO bei behördlich bewilligten Bauten die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Schadenersatz sondern auch auf Beseitigung des Baues zu klagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000642.X07Im RIS seit
23.07.2002Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010