RS Vwgh 1970/10/7 1839/69

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Veröffentlicht am 07.10.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
GewStG §12 Abs2 Z1;
GewStG §7 Z1;

Beachte

y12364;

Rechtssatz

Das GewerbesteuerG bezweckt durch die Vornahme der in § 7 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 8 GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen den objektiven Ertrag des Gewerbebetriebes der Besteuerung zu unterziehen und sieht deshalb vor, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage -Das GewerbesteuerG bezweckt durch die Vornahme der in Paragraph 7, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 8, GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen den objektiven Ertrag des Gewerbebetriebes der Besteuerung zu unterziehen und sieht deshalb vor, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage -

anders als bei der Einkommensteuer - unabhängig von der persönlichen Kapitalkraft des Unternehmens vorzugehen ist. Dauerschuldzinsen liegen nicht vor, soweit Zinsenzuschüsse von einem Bundesland gewährt werden (Hiezu rechtliche Ausführungen zur teleologischen Auslegung des § 7 GewStG unter Bezugnahme auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 4.5.1965, I 134/63 II, BStBl 1965 III S 417, wirtschaftliche Betrachtungsweise als Auslegungsbehelf). anders als bei der Einkommensteuer - unabhängig von der persönlichen Kapitalkraft des Unternehmens vorzugehen ist. Dauerschuldzinsen liegen nicht vor, soweit Zinsenzuschüsse von einem Bundesland gewährt werden (Hiezu rechtliche Ausführungen zur teleologischen Auslegung des Paragraph 7, GewStG unter Bezugnahme auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 4.5.1965, römisch eins 134/63 römisch zwei, BStBl 1965 römisch drei S 417, wirtschaftliche Betrachtungsweise als Auslegungsbehelf).

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E 7.10.1970, 1839/69 #1 VwSlg 4133 F/1970;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001839.X01

Im RIS seit

07.10.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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