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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs3 idF 1980/151;Rechtssatz
In Angelegenheiten der Einheitsbewertung kommt ein Obsiegen des Rechtsvorgängers vor dem VfGH zufolge § 191 Abs 3 BAO auch dem Rechtsnachfolger zugute, da die Abgabenbehörden zufolge § 295 Abs 1 BAO gehalten sind, einen an den Rechtsnachfolger gerichteten Einheitswertbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, der der Rechtsansicht des VfGH entspricht.In Angelegenheiten der Einheitsbewertung kommt ein Obsiegen des Rechtsvorgängers vor dem VfGH zufolge Paragraph 191, Absatz 3, BAO auch dem Rechtsnachfolger zugute, da die Abgabenbehörden zufolge Paragraph 295, Absatz eins, BAO gehalten sind, einen an den Rechtsnachfolger gerichteten Einheitswertbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, der der Rechtsansicht des VfGH entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000857.X03Im RIS seit
08.10.1970