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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz2;Rechtssatz
§ 52 Abs 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Herabsetzung der Beschädigtenrente nicht wegen einer Änderung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt, sondern weil Hilflosigkeit nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 zweiter Satz KOVG 1957 nicht mehr gegeben sind.Paragraph 52, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Herabsetzung der Beschädigtenrente nicht wegen einer Änderung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt, sondern weil Hilflosigkeit nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 nicht mehr gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000645.X01Im RIS seit
22.07.2002