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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Aufhebung wegen Verfahrensmängel, weil in der Strafverfügung dem Bfr nun zur Last gelegt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet erheblich überschritten zu haben, während im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass der Bfr mit 90 - 100 km/h gefahren sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001880.X01Im RIS seit
12.10.1970