RS Vwgh 1970/10/12 1182/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1970
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y28303;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob der Eigentümer (Miteigentümer) eines Bauwerkes der Instandhaltungspflicht iSd § 129 Abs 2 Wr BauO nachgekommen ist, ist auch zu untersuchen, ob die Teilungsklage, gleichgültig, ob sie nun zivilrechtlich mit oder ohne Gründe zulässig ist, aus solchen Gründen erhoben oder aufrechterhalten wurde, die das bürgerlich-rechtliche Verhalten des Beschwerdeführers so qualifizieren, dass in diesem in öffentlichrechtlichen Zusammenhängen ein Verschulden nicht erblickt werden kann (Hinweis E 12.10.1970,1181/69).Bei Prüfung der Frage, ob der Eigentümer (Miteigentümer) eines Bauwerkes der Instandhaltungspflicht iSd Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO nachgekommen ist, ist auch zu untersuchen, ob die Teilungsklage, gleichgültig, ob sie nun zivilrechtlich mit oder ohne Gründe zulässig ist, aus solchen Gründen erhoben oder aufrechterhalten wurde, die das bürgerlich-rechtliche Verhalten des Beschwerdeführers so qualifizieren, dass in diesem in öffentlichrechtlichen Zusammenhängen ein Verschulden nicht erblickt werden kann (Hinweis E 12.10.1970,1181/69).

*

E 12.10.1970, 1182/69 #1

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001182.X01

Im RIS seit

12.10.1970

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten