Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §830;Beachte
y28303;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob der Eigentümer (Miteigentümer) eines Bauwerkes der Instandhaltungspflicht iSd § 129 Abs 2 Wr BauO nachgekommen ist, ist auch zu untersuchen, ob die Teilungsklage, gleichgültig, ob sie nun zivilrechtlich mit oder ohne Gründe zulässig ist, aus solchen Gründen erhoben oder aufrechterhalten wurde, die das bürgerlich-rechtliche Verhalten des Beschwerdeführers so qualifizieren, dass in diesem in öffentlichrechtlichen Zusammenhängen ein Verschulden nicht erblickt werden kann (Hinweis E 12.10.1970,1181/69).Bei Prüfung der Frage, ob der Eigentümer (Miteigentümer) eines Bauwerkes der Instandhaltungspflicht iSd Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO nachgekommen ist, ist auch zu untersuchen, ob die Teilungsklage, gleichgültig, ob sie nun zivilrechtlich mit oder ohne Gründe zulässig ist, aus solchen Gründen erhoben oder aufrechterhalten wurde, die das bürgerlich-rechtliche Verhalten des Beschwerdeführers so qualifizieren, dass in diesem in öffentlichrechtlichen Zusammenhängen ein Verschulden nicht erblickt werden kann (Hinweis E 12.10.1970,1181/69).
*
E 12.10.1970, 1182/69 #1
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001182.X01Im RIS seit
12.10.1970Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018