RS Vwgh 1970/10/12 1073/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1970
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §24 Abs2;
AVG §31;
BAO §103 Abs1 impl;
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Beachte

y13276;

Rechtssatz

Bei Zustellung zu eigenen Handen entspricht eine am Tag des ersten Zustellungsversuches vorgenommene Hinterlegung nicht der Bestimmung des § 24 Abs 2 AVG. Das Schriftstück darf erst nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt werden. (Vermerk zu diesem RS: Für den zweiten Zustellungsversuch kommt frühestens der folgende Tag in Betracht - bei einem derartigen Zustellungsmangel (vgl hiezu § 23 Abs 6 AVG) ist die Zustellung erst dann vollzogen, wenn der Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, dieses tatsächlich zugekommen ist).Bei Zustellung zu eigenen Handen entspricht eine am Tag des ersten Zustellungsversuches vorgenommene Hinterlegung nicht der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AVG. Das Schriftstück darf erst nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt werden. (Vermerk zu diesem RS: Für den zweiten Zustellungsversuch kommt frühestens der folgende Tag in Betracht - bei einem derartigen Zustellungsmangel vergleiche hiezu Paragraph 23, Absatz 6, AVG) ist die Zustellung erst dann vollzogen, wenn der Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, dieses tatsächlich zugekommen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001073.X01

Im RIS seit

12.10.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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