RS Vwgh 1970/10/13 0825/70

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Veröffentlicht am 13.10.1970
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §120;
StVG §26 Abs1;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Rechtssatz

Sind Strafgefangene der Meinung, durch die Befolgung einer Anordnung in Rechten verletzt oder beeinträchtigt zu werden, so steht es ihnen frei, eine Beschwerde nach § 120 StVG gegen die betreffende Anordnung oder Entscheidung der Strafvollzugsbediensteten zu erheben. Die Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams steht ihnen jedoch nicht zu und bildet eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG.Sind Strafgefangene der Meinung, durch die Befolgung einer Anordnung in Rechten verletzt oder beeinträchtigt zu werden, so steht es ihnen frei, eine Beschwerde nach Paragraph 120, StVG gegen die betreffende Anordnung oder Entscheidung der Strafvollzugsbediensteten zu erheben. Die Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams steht ihnen jedoch nicht zu und bildet eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000825.X02

Im RIS seit

20.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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