Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Sind Strafgefangene der Meinung, durch die Befolgung einer Anordnung in Rechten verletzt oder beeinträchtigt zu werden, so steht es ihnen frei, eine Beschwerde nach § 120 StVG gegen die betreffende Anordnung oder Entscheidung der Strafvollzugsbediensteten zu erheben. Die Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams steht ihnen jedoch nicht zu und bildet eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG.Sind Strafgefangene der Meinung, durch die Befolgung einer Anordnung in Rechten verletzt oder beeinträchtigt zu werden, so steht es ihnen frei, eine Beschwerde nach Paragraph 120, StVG gegen die betreffende Anordnung oder Entscheidung der Strafvollzugsbediensteten zu erheben. Die Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams steht ihnen jedoch nicht zu und bildet eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000825.X02Im RIS seit
20.08.2002