RS Vwgh 2006/11/21 2005/11/0168

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0201 E 20. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind seit der 5. Führerscheingesetz-Novelle im Abs. 3 des § 7 FSG 1997 idF 2002/I/081 aufgezählt. Aus dem Wort "insbesondere" folgt, dass die Aufzählung im Abs. 3 wie bisher demonstrativ ist. Es können demnach auch andere als im Abs. 3 des § 7 legcit erwähnte Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommen (Hinweis E 24. April 2001, 99/11/0218).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110168.X01

Im RIS seit

02.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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