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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Beachte
y13417;Rechtssatz
Wer "im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung" eine Berufung einbringt, um nur eine bestimmte Rechtsfrage zur Klärung zu bringen, muß es hinnehmen, wenn die Rechtsmittelbehörde auch andere Punkte aufgreift und zum Nachteil des Berufungswerbers abändert. Darin liegt keine Verletzung von Treu und Glauben. *
E 14.10.1970, 1461/69 #3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001461.X03Im RIS seit
14.10.1970