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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Das Gleichheitsprinzip ist als Richtschnur für die richtige Handhabung des einer Behörde gesetzlich eingeräumten freien Ermessens anzusehen; die dem VwGH obliegende Kontrolle der Ermessensübung im Sinne des Gesetzes, hat somit auch eine Prüfung der Wahrung des Gleichheitsprinzipes mitzuerfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000731.X03Im RIS seit
01.08.2002