RS Vwgh 2006/11/21 2005/21/0260

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §24a Abs4;
AsylG 1997 §34b Abs1;
FrG 1997 §61;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0266 2005/21/0276 2005/21/0291

Rechtssatz

Wurde das Asylverfahren fortgesetzt und war bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide (der Asylwerber hatte gegen die Abweisung seines Asylantrages Berufung erhoben, über die damals noch nicht entschieden worden war) nicht rechtskräftig erledigt, so hätte sich der UVS mit der Frage, in welchen Zeiträumen dem Asylwerber die Asylwerbereigenschaft und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 19 Abs. 2 und § 24a Abs. 4 AsylG 1997) zugekommen war, auseinander setzen müssen. Diese Unterlassung ist relevant, weil gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 legcit ua die - vom UVS zur Prüfung herangezogene - Bestimmung des § 61 FrG 1997 auf Asylwerber keine Anwendung findet. Für die Verhängung der Schubhaft über Asylwerber wäre lediglich § 34b Abs. 1 AsylG 1997 in Betracht gekommen, auf den diese jedoch nicht gestützt worden war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210260.X01

Im RIS seit

21.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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