RS Vwgh 2006/11/21 2003/11/0060

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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L94052 Ärztekammer Kärnten
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §106 Abs6;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2002 AbschnD Z1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 1987 §33 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 1987 §33 Abs4;

Rechtssatz

Die Kosten für den Krankenhausaufenthalt werden gemäß § 33 Abs. 4 der Satzung nur ersetzt, wenn die Beiträge "entsprechend der Beitragsordnung" gezahlt wurden. Die Krankenhauskosten sind daher von der Ärztekammer grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn Beiträge der entsprechenden Kategorie in Abschnitt D Z. 1 der Beitragsordnung, im Fall des Ersatzes von Krankenhauskosten von Ehepartnern von Kammerangehörigen (§ 33 Abs. 1 lit. b und d der Satzung) also die entsprechenden Beiträge nach der Einstufung für verheiratete Ärzte, bezahlt wurden. Für den speziellen Fall, dass der Ehegatte des Kammerangehörigen selbst Arzt ist, sieht die Beitragsordnung für den Ersatz von Krankenhauskosten im letzten Satz des Abschnittes D Z. 1 der Beitragsordnung eine Sonderregelung dahin vor, dass entweder beide Partner den Betrag nach der Einstufung als lediger Arzt oder ein Ehepartner den Betrag nach der Einstufung für verheiratete Ärzte zu bezahlen hat. (Hier: Die Bfin hat nur Beiträge nach der Einstufung für ledige Ärzte geleistet und ihr Ehemann hat gar keine Beiträge iSd Abschnittes D Z. 1 der Beitragsordnung bezahlt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110060.X02

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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