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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/21/0088 E 31. August 2006 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Gleiches gilt für die im Bescheid enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind.)Stammrechtssatz
Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Fremden nach § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (Hinweis E 16. Juni 2000, 2000/21/0064; E 9. Juni 2005, 2005/21/0057, ergangen zum FrG 1997).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210171.X01Im RIS seit
27.12.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009