RS Vwgh 2006/11/21 2006/21/0171

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/21/0088 E 31. August 2006 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Gleiches gilt für die im Bescheid enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind.)

Stammrechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Fremden nach § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (Hinweis E 16. Juni 2000, 2000/21/0064; E 9. Juni 2005, 2005/21/0057, ergangen zum FrG 1997).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006210171.X01

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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