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13/01 StaatsvertragsdurchführungNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Beachte
y10792; yk10852; yk10944; yk11688Rechtssatz
Die Behörde war nicht gehalten, bei Berechnung der Erbschaftssteuer nach dem nach Inkrafttreten des Staatsvertrages 1955, aber vor Inkrafttreten des 11ten Staatsvertragsdurchführungsgesetz (StV 1955 DG 11te) verstorbenen Erblasser, der Ansprüche wegen "Jugoslawienschäden" hatte, einen Abschlag nach § 14 Abs 1 BewG wegen eines GERINGEREN Wertes der Kapitalforderung zu machen, weil die Forderung nämlich bereits vor Inkrafttreten des 11ten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes bestimmbar undDie Behörde war nicht gehalten, bei Berechnung der Erbschaftssteuer nach dem nach Inkrafttreten des Staatsvertrages 1955, aber vor Inkrafttreten des 11ten Staatsvertragsdurchführungsgesetz (StV 1955 DG 11te) verstorbenen Erblasser, der Ansprüche wegen "Jugoslawienschäden" hatte, einen Abschlag nach Paragraph 14, Absatz eins, BewG wegen eines GERINGEREN Wertes der Kapitalforderung zu machen, weil die Forderung nämlich bereits vor Inkrafttreten des 11ten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes bestimmbar und
damit klagbar war (Hinweis VfGH B 27.3.1957, VfSlg 3167 und E d OGH 4.2.1960, SZ Nr 115, E d VwGH 2.6.1966, 1687/65, 1696/65, VwSlg 3470 F/1966).
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E 22.10.1970, 1401/70 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001401.X01Im RIS seit
14.01.2002