RS Vwgh 1970/10/22 1250/70

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Veröffentlicht am 22.10.1970
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Weicht die Bezeichnung der entscheidenden Behörde im Kopf und in der Unterfertigungsklausel voneinander ab, so ist der Bescheid jener Behörde zuzurechnen, in deren Namen er unterfertigt worden ist (Hinweis E 19.12.1966, 1472/66 und E 24.2.1969, 1604/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001250.X02

Im RIS seit

05.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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