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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Anbringung der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" bei dem Straßenverkehrszeichen "Halteverbot" ist zulässig. Der Begriff "Ladetätigkeit" auf einer Zusatztafel ist nach der Vorschrift des § 62 Abs 1 StVO auszulegen. Unter Be- und Entladen ist eine Tätigkeit zu verstehen, bei der sich der Aufstellplatz des Fahrzeuges möglichst unmittelbar beim Lagerplatz oder in dessen allernächster Nähe befindet.Die Anbringung der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" bei dem Straßenverkehrszeichen "Halteverbot" ist zulässig. Der Begriff "Ladetätigkeit" auf einer Zusatztafel ist nach der Vorschrift des Paragraph 62, Absatz eins, StVO auszulegen. Unter Be- und Entladen ist eine Tätigkeit zu verstehen, bei der sich der Aufstellplatz des Fahrzeuges möglichst unmittelbar beim Lagerplatz oder in dessen allernächster Nähe befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000593.X01Im RIS seit
15.05.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008