RS Vwgh 1970/10/23 1731/69

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Veröffentlicht am 23.10.1970
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §241 Abs1;
LAO Bgld 1963 §183;

Beachte

y16106; y16468

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/10/23 1720/69 1

Stammrechtssatz

Ausführungen, wonach die Bestimmungen über die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten und über die Rückzahlung zu Unrecht zwangsweise eingebrachter Abgabenbeträge dort nicht anzuwenden sind, wo es sich um Beträge handelt, nach deren Zahlung mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage (hier mangels eines Gemeinderatsbeschlusses über die Einhebung einer Speiseeisabgabe) überhaupt nicht von einer entrichteten ABGABENschuldigkeit gesprochen werden kann, noch von zu Unrecht zwangsweise entrichteten ABGABEbeträgen.

*

E 23.10.1970, 1720/69 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001731.X01

Im RIS seit

23.10.1970
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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