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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
y16106; y16468Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/10/23 1720/69 1Stammrechtssatz
Ausführungen, wonach die Bestimmungen über die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten und über die Rückzahlung zu Unrecht zwangsweise eingebrachter Abgabenbeträge dort nicht anzuwenden sind, wo es sich um Beträge handelt, nach deren Zahlung mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage (hier mangels eines Gemeinderatsbeschlusses über die Einhebung einer Speiseeisabgabe) überhaupt nicht von einer entrichteten ABGABENschuldigkeit gesprochen werden kann, noch von zu Unrecht zwangsweise entrichteten ABGABEbeträgen.
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E 23.10.1970, 1720/69 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001731.X01Im RIS seit
23.10.1970