RS Vwgh 1970/10/23 0863/70

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Veröffentlicht am 23.10.1970
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1 idF 1969/204;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Zinsen aus veranlagten Wertpapieren stellen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Einkommen im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG dar. (Im vorliegenden Fall ist die Bfrin beschränkt entmündigt und hat außer dem Ertrag der Wertpapiere keine weiteren Einkünfte)Die Zinsen aus veranlagten Wertpapieren stellen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG dar. (Im vorliegenden Fall ist die Bfrin beschränkt entmündigt und hat außer dem Ertrag der Wertpapiere keine weiteren Einkünfte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000863.X01

Im RIS seit

21.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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