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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1 idF 1969/204;Rechtssatz
Die Zinsen aus veranlagten Wertpapieren stellen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Einkommen im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG dar. (Im vorliegenden Fall ist die Bfrin beschränkt entmündigt und hat außer dem Ertrag der Wertpapiere keine weiteren Einkünfte)Die Zinsen aus veranlagten Wertpapieren stellen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG dar. (Im vorliegenden Fall ist die Bfrin beschränkt entmündigt und hat außer dem Ertrag der Wertpapiere keine weiteren Einkünfte)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000863.X01Im RIS seit
21.08.2002