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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 idF 1969/207;Rechtssatz
Bei der Übertretung nach §§ 32 Abs 1 und 137 WRG 1959 kommt der Nichteinhaltung der in § 31 Abs 1 gebotenen Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung. (hier: durch Regenfälle bedingtes überfließen von Jauche in einen Bach)Bei der Übertretung nach Paragraphen 32, Absatz eins und 137 WRG 1959 kommt der Nichteinhaltung der in Paragraph 31, Absatz eins, gebotenen Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung. (hier: durch Regenfälle bedingtes überfließen von Jauche in einen Bach)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000569.X02Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014