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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 idF 1969/207;Rechtssatz
Das Gebot des § 31 Abs 1 umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine an sich zwar nicht vorherbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Gebot wird durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, daß eine verbotene (weil bewilligungslose) Verunreinigung eintritt. Eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs 1 setzt demnach den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Die Gewässerverunreinigung ist in diesem Falle ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Gewässergüte, sodaß eine selbständige Strafverfolgung der eingetretenen Verunreinigung aus dem Titel der fehlenden Bewilligung nach §§ 32 Abs 1 und 137 WRG 1959 nicht statthaben kann (mit ausführlicher Begründung).Das Gebot des Paragraph 31, Absatz eins, umfasst alle Vorsorgen, die dazu angetan sind, eine an sich zwar nicht vorherbedachte, aber immerhin mögliche Verunreinigung auszuschließen. Diesem Gebot wird durch ein Verhalten zuwidergehandelt, das dazu führt, daß eine verbotene (weil bewilligungslose) Verunreinigung eintritt. Eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 31, Absatz eins, setzt demnach den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Die Gewässerverunreinigung ist in diesem Falle ein notwendiger Bestandteil des Tatbildes mangelnder Obsorge gegenüber der Gewässergüte, sodaß eine selbständige Strafverfolgung der eingetretenen Verunreinigung aus dem Titel der fehlenden Bewilligung nach Paragraphen 32, Absatz eins und 137 WRG 1959 nicht statthaben kann (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000569.X01Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014