Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Der Verpflichtete selbst wird durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung und durch die Einführung des Zwangsverwalters (§§ 97 ff EO) nicht handlungsunfähig oder prozeßunfähig (siehe OGH, EvBl 1936 Nr 403 und das E 23.1.1967, VwSlg 7062 A/1967). Daraus folgt, daß Rechtsgeschäfte und Klagen (Beschwerden), die auf eine Substanzveränderung abzielen, nicht zum Aufgabenbereich des Zwangsverwalters gehören, sondern ungeachtet der Zwangsverwaltung weiterhin dem Verpflichteten vorbehalten bleiben.Der Verpflichtete selbst wird durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung und durch die Einführung des Zwangsverwalters (Paragraphen 97, ff EO) nicht handlungsunfähig oder prozeßunfähig (siehe OGH, EvBl 1936 Nr 403 und das E 23.1.1967, VwSlg 7062 A/1967). Daraus folgt, daß Rechtsgeschäfte und Klagen (Beschwerden), die auf eine Substanzveränderung abzielen, nicht zum Aufgabenbereich des Zwangsverwalters gehören, sondern ungeachtet der Zwangsverwaltung weiterhin dem Verpflichteten vorbehalten bleiben.
Schlagworte
Zwangsverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001363.X03Im RIS seit
28.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017