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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs4;Rechtssatz
Der für eine Liegenschaft gem §§ 97 ff EO bestellte Zwangsverwalter ist zur Bekämpfung eines berufungsbehördlich aufrechterhaltenen baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages mit VwGH-Beschwerde nicht berechtigt; das baupolizeiliche Auftragsverfahren zur Behebung von Baugebrechen ist nämlich wegen der Alternative der Abtragung im Falle technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung potentiell mit der Zerstörung der Substanz verbunden, worauf sich die Befugnis des Zwangsverwalters gem § 109 EO nicht erstreckt (mit Literaturhinweis die EO betreffend).Der für eine Liegenschaft gem Paragraphen 97, ff EO bestellte Zwangsverwalter ist zur Bekämpfung eines berufungsbehördlich aufrechterhaltenen baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages mit VwGH-Beschwerde nicht berechtigt; das baupolizeiliche Auftragsverfahren zur Behebung von Baugebrechen ist nämlich wegen der Alternative der Abtragung im Falle technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung potentiell mit der Zerstörung der Substanz verbunden, worauf sich die Befugnis des Zwangsverwalters gem Paragraph 109, EO nicht erstreckt (mit Literaturhinweis die EO betreffend).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001363.X01Im RIS seit
28.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017