TE Vwgh Erkenntnis 1970/10/29 0639/70

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Veröffentlicht am 29.10.1970
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §117 Abs1;
  1. KFG 1967 § 117 heute
  2. KFG 1967 § 117 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 117 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 117 gültig von 01.04.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 117 gültig von 27.07.2017 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 117 gültig von 26.02.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. KFG 1967 § 117 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 117 gültig von 13.08.2003 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  9. KFG 1967 § 117 gültig von 20.04.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. KFG 1967 § 117 gültig von 01.11.1997 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  11. KFG 1967 § 117 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  12. KFG 1967 § 117 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Schmitz, über die Beschwerde des FW in P, vertreten durch Dr. Helmut Pock, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Februar 1970, Zl. 181.803-111-16/67, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung und Abweisung des Ansuchens um Ausdehnung der Fahrlehrerberechtigung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Steiermark hat dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 16. November 1956, GZ. 3-333 Wa 2/5-1956, vom 7. März 1957, GZ. 3-333 Wa 2/7-1957, vom 22. August 1958, GZ. 3-333 Wa 2/6-1958, vom 1. Dezember 1959, GZ. 3- 333 Wa 2/12/1959, und vom 15. Februar 1962, GZ. 11-333-111 Wa 5/6- 1962, die Bewilligung zur Ausübung des praktischen Unterrichtes als Fahrlehrer an Kraftfahrschulen für die Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. April 1966 wurde dem Beschwerdeführer die mit den oben erwähnten Bescheiden erteilte Bewilligung zur Ausübung der Fahrlehrertätigkeit gemäß § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223 (KFG 1955), zurückgenommen und weiter ausgesprochen, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausdehnung der Fahrlehrerbewilligung auf die Kraftfahrzeuggruppe F gemäß § 58 Abs. 2 und 3 KFG 1955 abgewiesen werde. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß die Fahrschule Sch. in Graz mit Schreiben vom 17. März 1964 mitgeteilt habe, der bei ihr als Fahrlehrer beschäftigte Beschwerdeführer sei wegen Veruntreuung fremden Eigentums fristlos entlassen worden. Es stehe weiter fest, daß mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 18. November 1964, Zl. 7 EVr 442/64, der Beschwerdeführer wegen Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171, 174 I d Strafgesetz (StG) gemäß § 178 StG zu zwei Monaten schweren Kerker, verschärft durch zwei harte Lager, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Über Berufung habe das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht die verhängte Freiheitsstrafe in eine strenge Arreststrafe in der Dauer von zwei Monaten, verschärft durch zwei harte Lager, unter Beibehaltung des bedingten Strafausspruches abgeändert. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen vom 12. August 1965 sei die bedingte Strafe gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 31. März 1965, BGBl. Nr. 78 (Amnestie 1965) nachgesehen worden und gelte daher diese Strafe am 24. März 1965 als verbüßt. Der Beschwerdeführer habe sich demnach eines schweren Verstoßes gegen die Rechtsordnung schuldig gemacht. Derartige grobe Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutze der Sicherheit des Eigentums stellten sogar einen Verläßlichkeitsmangel eines Führerscheininhabers im Sinne des § 58 Abs. 3 KFG 1955 dar, sodaß vom Vorliegen der für einen Fahrlehrer erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, bei deren Beurteilung ein strengerer Maßstab anzulegen sei, nicht mehr gesprochen werden könne.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. April 1966 wurde dem Beschwerdeführer die mit den oben erwähnten Bescheiden erteilte Bewilligung zur Ausübung der Fahrlehrertätigkeit gemäß Paragraph 99, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223 (KFG 1955), zurückgenommen und weiter ausgesprochen, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausdehnung der Fahrlehrerbewilligung auf die Kraftfahrzeuggruppe F gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 KFG 1955 abgewiesen werde. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß die Fahrschule Sch. in Graz mit Schreiben vom 17. März 1964 mitgeteilt habe, der bei ihr als Fahrlehrer beschäftigte Beschwerdeführer sei wegen Veruntreuung fremden Eigentums fristlos entlassen worden. Es stehe weiter fest, daß mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 18. November 1964, Zl. 7 EVr 442/64, der Beschwerdeführer wegen Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 171, 174, römisch eins d Strafgesetz (StG) gemäß Paragraph 178, StG zu zwei Monaten schweren Kerker, verschärft durch zwei harte Lager, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Über Berufung habe das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht die verhängte Freiheitsstrafe in eine strenge Arreststrafe in der Dauer von zwei Monaten, verschärft durch zwei harte Lager, unter Beibehaltung des bedingten Strafausspruches abgeändert. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen vom 12. August 1965 sei die bedingte Strafe gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 des Gesetzes vom 31. März 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 78 (Amnestie 1965) nachgesehen worden und gelte daher diese Strafe am 24. März 1965 als verbüßt. Der Beschwerdeführer habe sich demnach eines schweren Verstoßes gegen die Rechtsordnung schuldig gemacht. Derartige grobe Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutze der Sicherheit des Eigentums stellten sogar einen Verläßlichkeitsmangel eines Führerscheininhabers im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, KFG 1955 dar, sodaß vom Vorliegen der für einen Fahrlehrer erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, bei deren Beurteilung ein strengerer Maßstab anzulegen sei, nicht mehr gesprochen werden könne.

Die Vertrauenswürdigkeit werde durch die Handlung des einzelnen bestimmt, deren Beurteilung durch eine Nachsicht der verhängten Strafe nicht beeinflußt werden könne. Es sei daher die Fahrlehrerbewilligung gemäß § 99 Abs. 2 KFG 1955 wegen Nichtvorliegens der Vertrauenswürdigkeit zurückzunehmen und aus demselben Grunde auch das Ansuchen um Ausdehnung der Fahrlehrerberechtigung auf die Gruppe F gemäß § 98 KFG 1955 abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß gerade seine Vorgangsweise, nämlich die Entnahme der Autobestandteile am hellichten Tage aus dem frei im Hof stehenden Wagen eindeutig gegen eine diebische Absicht auf seiner Seite spreche. Die Anzeige stelle einen ausgesprochenen Gehässigkeits- und Racheakt der Firma Sch. dar, mit der er persönliche und Lohndifferenzen gehabt habe. Bei richtiger Beweiswürdigung all dieser Umstände hätte die Behörde zur Erkenntnis kommen müssen, daß keine hinreichenden Gründe für die Annahme des Wegfalles der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Fahrlehrer bestanden hätten. Bereits die bedingte Verurteilung und darüber hinaus die Amnestie 1965 ließen Rechtsfolgen nicht eintreten. Nach § 2 des Amnestiegesetzes 1965 gelte dies auch für die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen. Es liege daher auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Mit Bescheid vom 3. Februar 1970 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, jedoch mit der Abänderung, daß die dem Beschwerdeführer zustehende Berechtigung zur Erteilung des praktischen Unterrichtes an einer Fahrschule als Fahrlehrer für die Kraftfahrzeuggruppen A, B, C und E gemäß § 117 Abs. 1 letzter Satz des KFG. 1967 entzogen bzw. das Ansuchen des Genannten um Ausdehnung seiner Fahrlehrerberechtigung auf die Kraftfahrzeuggruppe F gemäß § 116 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. b des erwähnten Gesetzes abgewiesen werde. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Bescheides. Ergänzend bemerkte sie, daß die der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen den Schluß zuließen, der Beschwerdeführer böte nicht die Gewähr dafür, der Beachtung gesetzlicher Vorschriften jederzeit eine besondere Bedeutung beizumessen - eine Eigenschaft, die gerade bei einem Fahrlehrer gefordert werden müsse. Bei der Beurteilung der Frage der Vertrauenswürdigkeit sei unmaßgeblich, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verurteilung bereits einer Tilgung unterzogen worden sei, weil die Vertrauenswürdigkeit durch die Handlungen des einzelnen bestimmt werde, deren Beurteilung durch Tilgbarkeit nicht beeinflußt werden könne (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1956, Slg. Nr. 4142/A. u.a.). Da im vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtsvorschriften eingetreten sei, sei der Spruch der derzeitigen Gesetzeslage anzupassen und dementsprechend abzuändern gewesen.Die Vertrauenswürdigkeit werde durch die Handlung des einzelnen bestimmt, deren Beurteilung durch eine Nachsicht der verhängten Strafe nicht beeinflußt werden könne. Es sei daher die Fahrlehrerbewilligung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, KFG 1955 wegen Nichtvorliegens der Vertrauenswürdigkeit zurückzunehmen und aus demselben Grunde auch das Ansuchen um Ausdehnung der Fahrlehrerberechtigung auf die Gruppe F gemäß Paragraph 98, KFG 1955 abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß gerade seine Vorgangsweise, nämlich die Entnahme der Autobestandteile am hellichten Tage aus dem frei im Hof stehenden Wagen eindeutig gegen eine diebische Absicht auf seiner Seite spreche. Die Anzeige stelle einen ausgesprochenen Gehässigkeits- und Racheakt der Firma Sch. dar, mit der er persönliche und Lohndifferenzen gehabt habe. Bei richtiger Beweiswürdigung all dieser Umstände hätte die Behörde zur Erkenntnis kommen müssen, daß keine hinreichenden Gründe für die Annahme des Wegfalles der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Fahrlehrer bestanden hätten. Bereits die bedingte Verurteilung und darüber hinaus die Amnestie 1965 ließen Rechtsfolgen nicht eintreten. Nach Paragraph 2, des Amnestiegesetzes 1965 gelte dies auch für die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen. Es liege daher auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Mit Bescheid vom 3. Februar 1970 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, jedoch mit der Abänderung, daß die dem Beschwerdeführer zustehende Berechtigung zur Erteilung des praktischen Unterrichtes an einer Fahrschule als Fahrlehrer für die Kraftfahrzeuggruppen A, B, C und E gemäß Paragraph 117, Absatz eins, letzter Satz des KFG. 1967 entzogen bzw. das Ansuchen des Genannten um Ausdehnung seiner Fahrlehrerberechtigung auf die Kraftfahrzeuggruppe F gemäß Paragraph 116, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, des erwähnten Gesetzes abgewiesen werde. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Bescheides. Ergänzend bemerkte sie, daß die der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen den Schluß zuließen, der Beschwerdeführer böte nicht die Gewähr dafür, der Beachtung gesetzlicher Vorschriften jederzeit eine besondere Bedeutung beizumessen - eine Eigenschaft, die gerade bei einem Fahrlehrer gefordert werden müsse. Bei der Beurteilung der Frage der Vertrauenswürdigkeit sei unmaßgeblich, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verurteilung bereits einer Tilgung unterzogen worden sei, weil die Vertrauenswürdigkeit durch die Handlungen des einzelnen bestimmt werde, deren Beurteilung durch Tilgbarkeit nicht beeinflußt werden könne vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1956, Slg. Nr. 4142/A. u.a.). Da im vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtsvorschriften eingetreten sei, sei der Spruch der derzeitigen Gesetzeslage anzupassen und dementsprechend abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und im Vorlagebericht bemerkt, daß die Kanzleiausfertigung, also die dem Beschwerdeführer zugegangene Bescheidausfertigung, nur einen Teil der genehmigten Bescheidbegründung wiedergebe. Von dem auf der Innenseite des Referatsbogens enthaltenen Teil des angefochtenen Bescheides sei wohl die Rückseite, nicht aber die Vorderseite, die die im Zusammenhang mit der Begründung des Entzuges der Fahrlehrerberechtigung hinsichtlich des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers auf Grund der durchgeführten Erhebungen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen enthalte, rein geschrieben worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, daß nach dem Kraftfahrgesetz 1955 § 99 Abs. 2 für Fahrlehrer nicht zur Anwendung gelangen könne, und es sei daher das Amt der Steiermärkischen Landesregierung unzuständig gewesen. Nach dieser Bestimmung konnte der Landeshauptmann in Ausübung seines Aufsichtsrechtes jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für den Inhaber, den Leiter und den Fahrschullehrer gegeben sind. Daß das in dieser Gesetzesbestimmung festgelegte Überprüfungsrecht des Landeshauptmannes auch für den Fahrlehrer im Sinne des § 98 Abs. 2 KFG. 1955 Geltung hat, kommt auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1960, Zl. 1758/59 zum Ausdruck. Abgesehen aber davon hat die belangte Behörde diese Bestimmung infolge der inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht mehr angewendet. Das mit 1. Jänner 1968 in Kraft getretene Kraftfahrgesetz 1967 legt in § 117 Abs. 1 ausdrücklich fest, daß die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist nur die Frage zu beantworten, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die geänderte Gesetzeslage bereits wahrnehmen und daher nach der Bestimmung des § 117 Abs. 1 letzter Satz entscheiden durfte.Der Beschwerdeführer meint, daß nach dem Kraftfahrgesetz 1955 Paragraph 99, Absatz 2, für Fahrlehrer nicht zur Anwendung gelangen könne, und es sei daher das Amt der Steiermärkischen Landesregierung unzuständig gewesen. Nach dieser Bestimmung konnte der Landeshauptmann in Ausübung seines Aufsichtsrechtes jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für den Inhaber, den Leiter und den Fahrschullehrer gegeben sind. Daß das in dieser Gesetzesbestimmung festgelegte Überprüfungsrecht des Landeshauptmannes auch für den Fahrlehrer im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, KFG. 1955 Geltung hat, kommt auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1960, Zl. 1758/59 zum Ausdruck. Abgesehen aber davon hat die belangte Behörde diese Bestimmung infolge der inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht mehr angewendet. Das mit 1. Jänner 1968 in Kraft getretene Kraftfahrgesetz 1967 legt in Paragraph 117, Absatz eins, ausdrücklich fest, daß die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist nur die Frage zu beantworten, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die geänderte Gesetzeslage bereits wahrnehmen und daher nach der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz eins, letzter Satz entscheiden durfte.

Im § 66 Abs. 4 des AVG 1950 ist das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde festgelegt. Wie der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 14. März 1950, Slg. Nr. 1310/A zum Ausdruck gebracht hat, hat die belangte Behörde bei Berufungen gegen rechtsgestaltende (konstitutive) Verwaltungakte die Rechtslage am Tage der Erledigung der Berufung (im vorliegenden Fall am 3. Februar 1970) zugrunde zu legen. Daß es sich hier vorliegenden Fall um einen konstitutiven Bescheid handelt, steht wohl außer Zweifel. Daher war die belangte Behörde verpflichtet, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, also am 3. Februar 1970, die an diesem Tag geltende Rechtslage zu beachten und das Kraftfahrgesetz 1967 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Damit war aber auch ihre Zuständigkeit gegeben.Im Paragraph 66, Absatz 4, des AVG 1950 ist das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde festgelegt. Wie der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 14. März 1950, Slg. Nr. 1310/A zum Ausdruck gebracht hat, hat die belangte Behörde bei Berufungen gegen rechtsgestaltende (konstitutive) Verwaltungakte die Rechtslage am Tage der Erledigung der Berufung (im vorliegenden Fall am 3. Februar 1970) zugrunde zu legen. Daß es sich hier vorliegenden Fall um einen konstitutiven Bescheid handelt, steht wohl außer Zweifel. Daher war die belangte Behörde verpflichtet, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, also am 3. Februar 1970, die an diesem Tag geltende Rechtslage zu beachten und das Kraftfahrgesetz 1967 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Damit war aber auch ihre Zuständigkeit gegeben.

In der Beschwerde wird weiters auch geltend gemacht, daß sich die belangte Behörde und ihre Unterinstanz lediglich auf die Tatsache der erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen in Graz gestützt und nicht zusätzliche Erhebungen über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten sowie seine sonstige Tätigkeit als Fahrlehrer gepflogen habe. Auch sei völlig die Tatsache unberücksichtigt geblieben, daß für die gegenständliche strafgerichtliche Verurteilung nachträglich die Bestimmungen des Amnestiegesetzes 1965 sowohl hinsichtlich der Rechtsfolgennachsicht als auch der Tilgung der Verurteilung zur Anwendung gekommen sei.

Gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 darf die Berechtigung als Fahrlehrer, an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, welche die in § 109 Abs. 1 lit. b und g KFG 1967 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Im letzten Satz dieser Bestimmung ist festgelegt, daß die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind. Nach § 109 Abs. 1 lit. b KFG ist eine dieser Voraussetzungen die Vertrauenswürdigkeit. Der Beschwerdeführer gibt auch in der Beschwerde zu, aus einem im Hof eines Transportunternehmens abgestellten Kraftfahrzeug einzelne Bestandteile ohne Zustimmung des Eigentümers abmontiert und sich angeeignet zu haben sowie wegen dieses Verhaltens des Verbrechens des Diebstahles nach § 171, § 174 I d StG schuldig erkannt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft worden zu sein. Die belangte Behörde zog nun mit Recht aus den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen den Schluß, daß der Beschwerdeführer nicht die Gewähr biete, der Beachtung gesetzlicher Vorschriften jederzeit eine besondere Bedeutung beizumessen - eine Eigenschaft, die gerade bei einem Fahrlehrer gefordert werden muß. Es ist allerdings noch zu prüfen, welchen Einfluß die bedingte Verurteilung bzw. deren Tilgung auf die Vertrauenswürdigkeit besitzt. Hiezu verwies die belangte Behörde zutreffend bereits in dem angefochtenen Bescheid auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vertrauenswürdigkeit einer Person ausschließlich durch ihre Handlungen bestimmt wird, deren Beurteilung nicht als Folge einer gerichtlichen Verurteilung anzusehen ist, und daher auch durch Amnestie oder Tilgung nicht beeinflußt werden könne (vgl. etwa Erkenntnisse vom 25. September 1956, Slg. Nr. 4142/A und vom 24. April 1963, Zl. 1097/61). Auch ohne Verurteilung wäre das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als Diebstahl zu werten und hätte den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zur Folge. Es vermag daher weder die bedingte Verurteilung noch die Tilgung die durch die in Rede stehenden Handlungen mit nachfolgender rechtskräftiger Verurteilung eingebüßte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Es war sohin nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage die im Gesetz für Fahrlehrer vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr als gegeben erachtet hat.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, KFG 1967 darf die Berechtigung als Fahrlehrer, an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, welche die in Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, und g KFG 1967 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Im letzten Satz dieser Bestimmung ist festgelegt, daß die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind. Nach Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG ist eine dieser Voraussetzungen die Vertrauenswürdigkeit. Der Beschwerdeführer gibt auch in der Beschwerde zu, aus einem im Hof eines Transportunternehmens abgestellten Kraftfahrzeug einzelne Bestandteile ohne Zustimmung des Eigentümers abmontiert und sich angeeignet zu haben sowie wegen dieses Verhaltens des Verbrechens des Diebstahles nach Paragraph 171,, Paragraph 174, römisch eins d StG schuldig erkannt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft worden zu sein. Die belangte Behörde zog nun mit Recht aus den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen den Schluß, daß der Beschwerdeführer nicht die Gewähr biete, der Beachtung gesetzlicher Vorschriften jederzeit eine besondere Bedeutung beizumessen - eine Eigenschaft, die gerade bei einem Fahrlehrer gefordert werden muß. Es ist allerdings noch zu prüfen, welchen Einfluß die bedingte Verurteilung bzw. deren Tilgung auf die Vertrauenswürdigkeit besitzt. Hiezu verwies die belangte Behörde zutreffend bereits in dem angefochtenen Bescheid auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vertrauenswürdigkeit einer Person ausschließlich durch ihre Handlungen bestimmt wird, deren Beurteilung nicht als Folge einer gerichtlichen Verurteilung anzusehen ist, und daher auch durch Amnestie oder Tilgung nicht beeinflußt werden könne vergleiche , etwa Erkenntnisse vom 25. September 1956, Slg. Nr. 4142/A und vom 24. April 1963, Zl. 1097/61). Auch ohne Verurteilung wäre das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als Diebstahl zu werten und hätte den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zur Folge. Es vermag daher weder die bedingte Verurteilung noch die Tilgung die durch die in Rede stehenden Handlungen mit nachfolgender rechtskräftiger Verurteilung eingebüßte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Es war sohin nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage die im Gesetz für Fahrlehrer vorgeschriebene Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr als gegeben erachtet hat.

Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde zusätzliche Erhebungen über seine Persönlichkeit, insbesondere sein Vorleben und sein sonstiges Verhalten sowie seine sonstige Tätigkeit unterlassen habe. Dies ist nur bedingt richtig, nämlich insoweit, als der Teil des Bescheidentwurfes der belangten Behörde, der sich mit diesen Feststellungen beschäftigt, durch ein Versehen der Schreibkraft nicht in der dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheidausfertigung aufgenommen wurde. Ein schriftlich ergangener Bescheid wird aber für den Empfänger erst mit der Zustellung, und zwar in der Form rechtswirksam, die dem Inhalt der zugestellten Beschwerdeausfertigung entspricht. Damit hat die belangte Behörde sicher gegen die Vorschrift der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 verstoßen. Ein solcher Verstoß ist aber nur dann bedeutungsvoll und führt zur Aufhebung eines Bescheides, wenn bei Vermeidung desselben die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können. Dies trifft aber im vorliegenden Fall, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht zu. Die belangte Behörde hat den von ihr angenommenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit im wesentlichen auf das in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers und auf die damit im Zusammenhang stehende rechtskräftige Verurteilung desselben wegen des Verbrechens des Diebstahles nach §§ 171, 174 I d StG gestützt. Die von ihr auf Grund der ergänzenden Erhebungen getroffenen weiteren Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid irrtümlicherweise nicht aufgenommen wurden, dem Beschwerdeführer aber im Parteiengehör wohl zur Kenntnis gelangt sind, dienten im wesentlichen als zusätzliche Argumente für Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, waren aber für die Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Damit aber konnte der aufgezeigte Begründungsmangel nicht mehr die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bewirken. .Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde zusätzliche Erhebungen über seine Persönlichkeit, insbesondere sein Vorleben und sein sonstiges Verhalten sowie seine sonstige Tätigkeit unterlassen habe. Dies ist nur bedingt richtig, nämlich insoweit, als der Teil des Bescheidentwurfes der belangten Behörde, der sich mit diesen Feststellungen beschäftigt, durch ein Versehen der Schreibkraft nicht in der dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheidausfertigung aufgenommen wurde. Ein schriftlich ergangener Bescheid wird aber für den Empfänger erst mit der Zustellung, und zwar in der Form rechtswirksam, die dem Inhalt der zugestellten Beschwerdeausfertigung entspricht. Damit hat die belangte Behörde sicher gegen die Vorschrift der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 verstoßen. Ein solcher Verstoß ist aber nur dann bedeutungsvoll und führt zur Aufhebung eines Bescheides, wenn bei Vermeidung desselben die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können. Dies trifft aber im vorliegenden Fall, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht zu. Die belangte Behörde hat den von ihr angenommenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit im wesentlichen auf das in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers und auf die damit im Zusammenhang stehende rechtskräftige Verurteilung desselben wegen des Verbrechens des Diebstahles nach Paragraphen 171, 174, I d StG gestützt. Die von ihr auf Grund der ergänzenden Erhebungen getroffenen weiteren Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid irrtümlicherweise nicht aufgenommen wurden, dem Beschwerdeführer aber im Parteiengehör wohl zur Kenntnis gelangt sind, dienten im wesentlichen als zusätzliche Argumente für Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, waren aber für die Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Damit aber konnte der aufgezeigte Begründungsmangel nicht mehr die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bewirken. .

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht darauf, daß bereits über die Beschwerde selbst entschieden wurde, erübrigte es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG. 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG. 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 29. Oktober 1970

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000639.X00

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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