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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §21;Rechtssatz
Wurde im Bescheid des Versicherungsträgers nur über die Frage der Versicherungspflicht abgesprochen, ist das Bundesministerium nicht befugt, als Berufungsbehörde über das Vorliegen einer Formalversicherung zu entscheiden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000345.X02Im RIS seit
09.07.2002